Unsere allgemeinen
Verkaufs- & Lieferbedingungen
I. Vertragsabschluss
Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an die Bestellung (Vertragsangebot) zwei Wochen gebunden.
Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
Bei kundenspezifischen Werkleistungen, insbesondere bei Einbaumöbeln, Natursteinanfertigungen, Podesten, maßgefertigten Bauelementen oder individuell geplanten Möbeln, kommt der Werkvertrag auch durch mündliche Vereinbarung, Freigabe von Planungsunterlagen, Aufmaßtermin, Materialfreigabe oder Zahlung einer Rechnung rechtswirksam zustande (§ 631 BGB i.V.m. § 151 BGB).
Mit Durchführung eines Aufmaßes, Beginn von Planungsleistungen oder Bestellung von Material gilt der Auftrag als verbindlich erteilt.
AI. Preise
Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
BI. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
BII. Sonderanfertigungen und Einbaumöbel
Für individuell angefertigte Produkte (z. B. Einbaumöbel, Podeste, Maßanfertigungen, Natursteinzuschnitte) besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, sobald Planung, Aufmaß oder Materialfreigabe erfolgt sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Stornierung durch den Käufer ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, auch bei Lieferverzögerungen.
Bricht der Käufer das Projekt nach Auftragserteilung ab, ist er verpflichtet, alle bis dahin angefallenen Leistungen, Material- und Fertigungskosten sowie Planungszeiten vollständig zu vergüten.
Bereits beschafftes Material geht mit Auftragserteilung in das Eigentum des Käufers über.
IV. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
V. Lieferfrist
Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen bei Vorlieferanten oder höhere Gewalt verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Verzögerungen begründen kein Recht zur Stornierung, solange der Verkäufer nachweislich liefert oder die Fertigung betreibt (§ 281 BGB).
VI. Eigentumsvorbehalt
1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
VIII. Abnahmeverzug
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen.
2. (1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. (2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
Zusatz: Bei maßgefertigten Produkten ist der Verkäufer berechtigt, den vollständigen Werklohn abzurechnen, wenn die Abnahme vom Käufer verweigert oder verzögert wird.
IX. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.
X. Warenrücknahme
Für individuell angefertigte Möbel, Bauteile und Einbauelemente ist eine Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Mangel vor.
XI. Gewährleistung
Der Käufer wurde darüber belehrt, dass Holz ein Naturprodukt ist, welches Farbdifferenzen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten aufweisen kann. Abweichungen in Struktur und Farbe zwischen Teilen des Möbelstücks oder gegenüber anderen Möbelstücken aus dem gleichen Material bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Holz kann sein Volumen ändern, was zu Verwerfungen, Passungenauigkeiten und Rissbildungen führen kann. Geölte Oberflächen können ungleichmäßig aussehen. Derartige Beschaffenheiten stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Zur Holzpflege wurde der Kunde dahingehend belehrt, dass nach Empfehlung des Verkäufers der Kunden das Massivholzmöbel alle 4-6 Monate mit einem vom Käufer benannten Öl zu behandeln hat. Dies gewährt den regelmäßigen und dauerhaften Schutz des Holzes und die optische Schönheit. Sonne und Licht können im Lauf der Zeit Farbe und Struktur des Holzes verändern. Auch auf wechselnde Temperaturen und Luftfeuchtigkeit reagiert massives Holz und arbeitet. Eine Empfehlung der Stiftung Warentest lautet: durchschnittliche Raumtemperaturen 18-21 Grad Celsius bei 45-55 % relative Luftfeuchtigkeit.
1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungs-dauer an.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
7. Im übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
XIa. Werkvertragliche Leistungen
Für Aufmaß, Planung, technische Zeichnungen und baubegleitende Abstimmungen werden im Falle eines vom Käufer veranlassten Projektabbruchs die tatsächlich angefallenen Stunden-, Material- und Fertigungskosten abgerechnet.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Fertigung bereits begonnen wurde.
Der Werklohn wird spätestens mit Beginn der Fertigung oder Materialbestellung geschuldet (§ 362 BGB).
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen nicht. Für die unwirksame Klausel soll in diesem Fall eine Bestimmung gefunden werden, die der unwirksamen Bestimmung ihrem Inhalt nach am nächsten kommt.